Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungssatz des Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2010 wie folgt geändert wird: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis zum 31. März 2008 höhere in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallende Grundsicherungsleistungen zu gewähren, nämlich unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II.
Der Beklagte hat außergerichtliche Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
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