LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2011
L 10 AS 1691/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1091/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Alleinerziehende

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 10 AS 1691/10

DRsp Nr. 2011/17937

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Alleinerziehende

Für die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, kommt es dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II entsprechend darauf an, ob der getrennt lebende Elternteil allein für Pflege und Erziehung des oder der Kinder sorgt. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, einer alleinerziehenden Person den Mehrbedarf unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu versagen, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungssatz des Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2010 wie folgt geändert wird: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis zum 31. März 2008 höhere in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallende Grundsicherungsleistungen zu gewähren, nämlich unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II.

Der Beklagte hat außergerichtliche Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.