Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 269,95 € zu gewähren. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
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