LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 11 AS 401/11
Normen:
SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 795/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschuss für Auszubildende; Betreiben eines Studiums

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 401/11

DRsp Nr. 2013/8078

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschuss für Auszubildende; Betreiben eines Studiums

1. Zum Betreiben eines Studiums an einer Universität iSv § 7 Abs. 5 SGB II. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ein Auszubildender besucht dabei eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und er die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht. 3. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1;

Tatbestand