I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 18.02.2009 streitig.
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