LSG Bayern - Urteil vom 29.04.2010
L 7 AS 684/09
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 3; SGB II § 26 Abs. 2; SGB II § 26 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5; VAG § 12 Abs. 1c;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 661/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Anspruch auf Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 684/09

DRsp Nr. 2010/19771

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Anspruch auf Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung

Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Vorschrift ist bei der Auslegung des Begriffes der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches mit einzubeziehen. Daher hat dieser Personenkreis auch keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 12 Abs. 1c S. 5, 6 VAG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 3; SGB II § 26 Abs. 2; SGB II § 26 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5; VAG § 12 Abs. 1c;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 18.02.2009 streitig.