LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2011
L 5 AS 36/09
Normen:
BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 12 Abs. 2 S. 2; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1a S. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 856/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Anerkennung des Erstbezugs der eigenen Wohnung während der Ausbildung als ausbildungsgeprägter Bedarf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 36/09

DRsp Nr. 2011/16217

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Anerkennung des Erstbezugs der eigenen Wohnung während der Ausbildung als ausbildungsgeprägter Bedarf

1. Empfänger von Schüler- BAföG, deren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, sind vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. 2. Ein Anspruch nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II auf besondere Bedarfe umfasst nur die in der Person liegenden Bedarfe wie Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende oder für kostenaufwändige Ernährung. Ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe sind nicht erfasst. 3. Aufwendungen für eine Wohnungserstausstattung gehören, wenn die Wohnung während der Ausbildung bezogen wird, zu den ausbildungsgeprägten Bedarfen. Ein Anspruch nach dem SGB II für die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossenen BAföG -Empfänger besteht daher nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 12 Abs. 2 S. 2; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1a S. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;

Tatbestand: