LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2012
L 11 AS 50/12 B ER
Normen:
SGB II § 21; SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1371/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Abgrenzung von Ausbildung und beruflicher Weiterbildung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 50/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10391

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Abgrenzung von Ausbildung und beruflicher Weiterbildung

1. Zur Abgrenzung von Ausbildung und beruflicher Weiterbildung im Hinblick auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. 2. Die Bezeichnung einer Maßnahme als "Ausbildung" trifft noch keine abschließende Aussage über die Art der Maßnahme, denn im technischen Sinn stellt jede Maßnahme der beruflichen Bildung eine Form von Ausbildung dar, wenn man darunter die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer bestimmten beruflichen Befähigung versteht. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich die Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. So sollen die Weiterbildungsangebote grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]