LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.06.2007
L 3 ER 144/07 AS
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 4 ; BtMG § 35 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 ER 99/07 AS

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei stationärer Rehabilitationsmaßnahme zur Drogenentwöhnung nach Haft

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen L 3 ER 144/07 AS

DRsp Nr. 2007/20454

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei stationärer Rehabilitationsmaßnahme zur Drogenentwöhnung nach Haft

1. Einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann der Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationsklinik zur Drogenentwöhnung im Anschluss an eine Inhaftierung bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht gleichgestellt werden, so dass er Leistungen nach dem SGB II nur dann ausschließt, wenn er mindestens sechs Monate dauert. 2. Die während der stationären Maßnahme gewährte Vollverpflegung stellt einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. Sie ist mit 35% der vollen Regelleistung anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 2 Abs. 4 ; BtMG § 35 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 § 7 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt von der Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.