I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 3. März 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes II streitig.
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