LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2011
L 5 AS 956/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 12626/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine angebotene Wohnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 956/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16143

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine angebotene Wohnung

Die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so zu vermeiden, dass der Hilfebedürftige infolge einer nur teilweisen Übernahme von Kosten erneut in eine Notlage gerät; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt; Rechtsanwalt M G, Sstraße, B, wird beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Das Begehren der Antragstellerin ist es, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Übernahme der Kosten für eine ihr angebotene Wohnung zuzusichern.