Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 aufgehoben.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt; Rechtsanwalt M G, Sstraße, B, wird beigeordnet.
I. Das Begehren der Antragstellerin ist es, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Übernahme der Kosten für eine ihr angebotene Wohnung zuzusichern.
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