BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 4 AS 3/14 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 748/11
SG Dresden, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 6088/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zuschussweise Übernahme von Mietschulden bei mitwirkendem Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 3/14 R

DRsp Nr. 2015/1661

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zuschussweise Übernahme von Mietschulden bei mitwirkendem Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung

Eine Leistung für Mietschulden ist nur in einem atypischen Fall - zB, wenn die Verwaltung durch ihr fehlerhaftes Verhalten wesentlich an der Entstehung der Mietschulden mitgewirkt hat - vom Grundsicherungsträger als Zuschuss zu übernehmen.

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 und S. 4;

Gründe:

I

Streitig sind die Übernahme von Mietschulden als Zuschuss anstelle eines Darlehens nach dem SGB II und - sofern es bei der darlehensweisen Leistungsgewährung verbleibt - die Höhe der Belastung des Klägers hierdurch.