Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Streitig sind die Übernahme von Mietschulden als Zuschuss anstelle eines Darlehens nach dem SGB II und - sofern es bei der darlehensweisen Leistungsgewährung verbleibt - die Höhe der Belastung des Klägers hierdurch.
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