LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.03.2011
L 5 AS 359/10 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1848/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zumutbarkeit von Wohnverhältnissen untersten Ausstattungsstandards; Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 359/10 B ER

DRsp Nr. 2011/9142

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zumutbarkeit von Wohnverhältnissen untersten Ausstattungsstandards; Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft

1. Der Bezug einer Wohnung des untersten Ausstattungsstandards (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein Bad) ist einem SGB II-Leistungsbezieher regelmäßig nicht zumutbar. Dementsprechend sind Wohnverhältnisse des untersten Standards regelmäßig auf Dauer unzumutbar und begründen die Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II; es sei denn, der Leistungsbezieher hat die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen. 2. Verschlechtert sich ein bei Anmietung bereits bestehender unterster Wohnungsstandard (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein eigenes Bad) im Verlauf der Mietzeit deutlich (hier: Wegfall der Möglichkeit der Badmitbenutzung), ist ein weiterer Verbleib in der Wohnung nicht zumutbar und der Umzug erforderlich.