LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2011
L 28 AS 2276/07
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 383/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zumutbarkeit der Senkung unangemessener Unterkunftskosten; Berücksichtigung eines Warmwasserabschlags; Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 28 AS 2276/07

DRsp Nr. 2011/5908

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zumutbarkeit der Senkung unangemessener Unterkunftskosten; Berücksichtigung eines Warmwasserabschlags; Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter als Einkommen

1. Ist ein Hilfebedürftiger auf einer zwar rechtmäßigen, allerdings nicht im üblichen zeitlichen Rahmen kündbaren mietvertragsrechtlichen Grundlage zur Zahlung unangemessener Kosten für die Unterkunft verpflichtet, ist ihm die Kostensenkung subjektiv nur dann zumutbar, wenn der Grundsicherungs-träger ihm hierzu seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befüwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht, die den Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt (Anlehnung an BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - Rn. 23). 2. Die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen hat vor Abzug der Warmwasserpauschalen zu erfolgen.