BSG - Urteil vom 22.08.2013
B 14 AS 85/12 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2014, 681
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 225/10
SG Berlin, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 158 AS 21595/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit einer Abweichung vom Kopfteilprinzip

BSG, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 85/12 R

DRsp Nr. 2013/25244

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit einer Abweichung vom Kopfteilprinzip

Wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben, sind die Aufwendungen für die Unterkunft innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen; andernfalls, beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, gehen wirksame vertragliche Abreden vor.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).