LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2014
L 11 AS 616/13
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 47; SGB X § 48; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.06.2013

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Berücksichtigung einer offensichtlich unwirksamen Mietminderung

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 616/13

DRsp Nr. 2014/15011

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Berücksichtigung einer offensichtlich unwirksamen Mietminderung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 abgeändert. Die Ziffer I. des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen den Bescheid vom 08.05.2012 in der Fassung der Schalterverwaltungsakte, des Änderungsbescheides vom 19.11.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2013 und Ziffer II. des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Auf die Klage des Klägers wird der Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014 aufgehoben, soweit der Beklagte damit die Bescheide vom 08.05.2012, 19.11.2012 und 12.12.2012 für September und November 2012 widerrufen und für diese Monate die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückgefordert sowie diesbezüglich eine Aufrechnung erklärt hat.

III.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: