Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst:
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