Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden in Höhe von 7.421,70 €.
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