LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.10.2011
L 12 AS 4216/11 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3925/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Mietschulden bei unangemessen teurer Unterkunft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 4216/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/18855

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Mietschulden bei unangemessen teurer Unterkunft

Eine Übernahme von Mietschulden ist nicht gerechtfertigt, wenn trotz Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung langfristig nicht gesichert werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Leistungsberechtigten in einer unangemessen teuren Unterkunft leben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden in Höhe von 7.421,70 €.