LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.03.2011
L 12 AS 622/11 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 278/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Mietschulden bei sozialwidrigem Verhalten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 622/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/5266

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Mietschulden bei sozialwidrigem Verhalten

Bei sozialwidrigem Herbeiführen von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel ist deren Übernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gerechtfertigt.

Die Übernahme von Mietschulden ist nicht gerechtfertigt, wenn der Hilfsbedürftige selbst die Mietschulden pflichtwidrig verursacht hat (hier: Leistung unregelmäßiger Zahlungen auf die Wochenmiete, obwohl der Leistungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährte). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 5 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.