1. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Jahresverbrauchsabrechnung Strom vom 16. Januar 2013 einen Betrag i.H.v. 1.020,66 EUR zu gewähren.
Der Betrag von 1.020,66 EUR ist direkt an die Stadtwerke B. auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ¾ zu erstatten.
3. Der Antragstellerin wird ab dem 1. November 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.
I.
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