I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2008 wird, soweit die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007, den Bescheid vom 15. August 2006 abzuändern und der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft für den Monat September 2006 in Höhe von 212,30 EUR zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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