LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2010
L 1 AS 2177/10
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3865/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme der Kosten für den Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung bei einem Unfall mit einem Miettransporter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen L 1 AS 2177/10

DRsp Nr. 2010/18965

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme der Kosten für den Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung bei einem Unfall mit einem Miettransporter

Der Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung beim Umzug mit einem Miet-Lkw ist kein Teil der vom Träger der Grundsicherung zu übernehmenden Umzugskosten bzw. Wohnungsbeschaffungskosten. Die Revision wurde zugelassen.

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten können nur in dem Rahmen übernommen werden, der typischerweise bei einem Umzug anfällt, wozu nicht der Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung eines für den Umzug angemieteten Kleintransporters gehört. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 700 € im Streit, welche die Klägerin zu 1.) nach einem Unfall als Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung an ihren Autovermieter zu zahlen hatte.

Die 1967 geborene Klägerin zu 1.) ist Dipl.-Ing der Fachrichtung Innenarchitektur. Sie ist erwerbsfähig und aufgrund einer nur geringfügigen Beschäftigung hilfebedürftig.