1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.03.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 700 € im Streit, welche die Klägerin zu 1.) nach einem Unfall als Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung an ihren Autovermieter zu zahlen hatte.
Die 1967 geborene Klägerin zu 1.) ist Dipl.-Ing der Fachrichtung Innenarchitektur. Sie ist erwerbsfähig und aufgrund einer nur geringfügigen Beschäftigung hilfebedürftig.
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