BSG - Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 61/10 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr.; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 47/09
SG Aachen, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 145/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der einmalig angefallenen Kosten für die Sanierung des Kanalhausanschlusses eines selbstgenutzten Wohnhauses

BSG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 61/10 R

DRsp Nr. 2011/9126

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der einmalig angefallenen Kosten für die Sanierung des Kanalhausanschlusses eines selbstgenutzten Wohnhauses

1. Berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft bei selbst genutzten Hausgrundstücken sind auch solche einmaligen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (hier: Kanalanschlusskosten). 2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Hausgrundstück sind die im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten mit der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Jahresnettokaltmiete zu vergleichen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. März 2009 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern mehr als 478,35 Euro der mit Bescheid der Stadt Düren vom 14. Mai 2008 festgesetzten Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen.

Normenkette: