LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2013
L 2 AS 842/13 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2013, 5
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 685/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; sozialwidriges Verhalten durch eine wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 842/13 ER-B

DRsp Nr. 2013/5105

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; sozialwidriges Verhalten durch eine wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung

Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -)

Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.