Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 aufgehoben.
Der Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Klägerin wendet sich gegen einen ein Darlehen gewährenden Bescheid des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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