LSG Chemnitz - Beschluss vom 30.05.2011
L 3 AS 342/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1537/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Prüfung der Angemessenheit beim Heizmaterialbedarf

LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 342/11 B ER

DRsp Nr. 2012/8367

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Prüfung der Angemessenheit beim Heizmaterialbedarf

Wenn ein Antragsteller ohne Rücksicht auf die Bescheidlage den gesamten voraussichtlichen Jahresbedarf an Heizöl kauft, macht er dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.

1. Wenn ein Antragsteller ohne Rücksicht auf die Bescheidlage den gesamten voraussichtlichen Jahresbedarf an Heizöl kauft, macht er dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. 2. Der Bedarf im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II besteht in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme. Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, besteht kein aktueller Bedarf. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist nicht systemwidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe: