BSG - Urteil vom 13.04.2011
B 14 AS 85/09 R
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 121 AS 17596/07
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1164/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Prüfung der Angemessenheit im Stadtgebiet Berlins

BSG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 85/09 R

DRsp Nr. 2011/15891

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Prüfung der Angemessenheit im Stadtgebiet Berlins

Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (hier: maßgeblicher räumlicher Vergleichsmaßstab bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Stadtgebiet von Berlin). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2008.