Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 wird verworfen.
III.Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Aufhebung der für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Nichtzahlung der Miete durch den Kläger an seine Vermieterin.
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Er leidet insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Nach dem Mietvertrag der bis zum 30.11.2011 bewohnten Wohnung und der Bescheinigung der Vermieterin betrug die Miete zunächst 305 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 45 EUR und Heizung 40 EUR) und wurde vom Beklagten - gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag - bis 31.10.2009 und wieder ab 01.05.2010 direkt an die Vermieterin überwiesen.
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