LSG Chemnitz - Beschluss vom 20.10.2008
L 3 B 530/08 AS-ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 3; SGB II § 41 Abs. 1 Satz 4; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1514/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Leistungsbegrenzung nach nicht erforderlichem Umzug; Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach Beschäftigungsaufnahme

LSG Chemnitz, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 530/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/4609

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Leistungsbegrenzung nach nicht erforderlichem Umzug; Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach Beschäftigungsaufnahme

1. Für die Anwendung der Sonderregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II muss der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder des Beginns des Mietverhältnisses ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II sein. Sie findet auch dann weiterhin Anwendung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach einem nicht erforderlichen Umzug vorübergehend aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, danach aber erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellt. 2. Erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung entfällt die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Dabei ist der Bedarf erst dann gedeckt, wenn der Lohn tatsächlich zugeflossen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch für auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 3; SGB II § 41 Abs. 1 Satz 4; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe: