LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2015
L 1 AS 5292/14 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 5188/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für teilweise als privaten Wohnraum genutzte Geschäftsräume

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 1 AS 5292/14 ER-B

DRsp Nr. 2015/2257

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für teilweise als privaten Wohnraum genutzte Geschäftsräume

1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen.

1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden. 2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.11.2014 abgeändert und wie folgt gefasst: