LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.10.2015
L 4 AS 431/15 B ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2812/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme von Reparaturarbeiten am selbstgenutzten Eigenheim mit unangemessener Größe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 431/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19667

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme von Reparaturarbeiten am selbstgenutzten Eigenheim mit unangemessener Größe

Für ein selbstgenutztes Eigenheim, das wegen unangemessener Größe nicht dem Schutz von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unterfällt, besteht kein Anspruch auf KdU-Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur iSv § 22 Abs 2 SGB II. Auf die Verwertbarkeit und auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II kommt es insoweit nicht an.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Schimmelbeseitigung in dem von ihnen bewohnten Wohnhaus durch eine Fachfirma im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).