LSG Bayern - Beschluss vom 05.08.2015
L 7 AS 263/15
Normen:
SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 2; SGB I § 53 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1 bis S. 4; SGB II § 22 Abs. 7 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2015, 5
NZS 2015, 798
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 179/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter

LSG Bayern, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 263/15

DRsp Nr. 2015/16086

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter

1. Das BSG hat den Schuldbeitritt des Leistungsträgers zum privaten Heimvertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer wegen der sozialhilferechtlichen Besonderheiten bejaht, namentlich dem Sachleistungsprinzip und der Gewährleistungspflicht in der Sozialhilfe; diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf das SGB II übertragen, weil es dort diese Besonderheiten nicht gibt. 2. Obwohl § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II nur von einer Pflicht zur Mitteilung der Direktzahlung an den Leistungsempfänger spricht, ist hierzu eine gesondert anfechtbare Verfügung der Behörde, also ein Verwaltungsakt, erforderlich. 3. Der Vermieter enthält mit einer Direktzahlung nur eine Empfangsberechtigung; mit der Direktzahlung an den Vermieter erbringt die Behörde eine Leistung an den Leistungsberechtigten. 4. Eine Abtretung von den Teilen der Sozialleistung oberhalb der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 53 Abs. 3 SGB I kommt nicht in Betracht, weil Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht pfändbar ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2015 wird einstimmig zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: