LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.07.2015
L 13 AS 205/15 B ER
Normen:
SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 171/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewerts; Vorliegen eines Anordnungsgrundes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen L 13 AS 205/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16988

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewerts; Vorliegen eines Anordnungsgrundes

1. Die Bestimmung auch kürzerer Zeiträume eines Verpflichtungsausspruchs steht im Ermessen des Gerichts. 2. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. 3. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.