Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für ein zwischenzeitlich abgeschlossenes erstinstanzliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Sache machten die Antragsteller einen Anspruch auf eine darlehensweise Schuldenübernahme von Mietkosten geltend.
Die Antragstellerin zu 1. lebte mit ihren Kindern, dem volljährigen Sohn N. (dem Antragsteller zu 2.) und den minderjährigen Kindern A. und D. (den Antragstellerinnen zu 3. und 4.) in einer 85 qm großen 4-Zimmer-Wohnung in H. Die Mietkosten betrugen 488 EUR (358 EUR Grundmiete zzgl. kalte Betriebskosten zzgl. 130 EUR Heizungskostenvorauszahlung).
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