LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.02.2013
L 2 AS 970/12 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4553/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme von Mietschulden

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 970/12 B

DRsp Nr. 2013/4559

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme von Mietschulden

Ein Anspruch auf eine darlehensweise Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB II scheidet aus, wenn bereits eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Wohnung vorliegt. Eine drohende Wohnungslosigkeit liegt bei einer solchen konkreten zumutbaren Alternativwohnung nicht mehr vor.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für ein zwischenzeitlich abgeschlossenes erstinstanzliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Sache machten die Antragsteller einen Anspruch auf eine darlehensweise Schuldenübernahme von Mietkosten geltend.

Die Antragstellerin zu 1. lebte mit ihren Kindern, dem volljährigen Sohn N. (dem Antragsteller zu 2.) und den minderjährigen Kindern A. und D. (den Antragstellerinnen zu 3. und 4.) in einer 85 qm großen 4-Zimmer-Wohnung in H. Die Mietkosten betrugen 488 EUR (358 EUR Grundmiete zzgl. kalte Betriebskosten zzgl. 130 EUR Heizungskostenvorauszahlung).