Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdegegner war nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen kalten Mietkosten in Höhe von 575 EUR monatlich zu bewilligen. Das Sozialgericht Freiburg (
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