LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2011
L 13 AS 2600/11 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2264/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Prüfung der Angemessenheit der Miete

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 2600/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/18490

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Prüfung der Angemessenheit der Miete

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zur Bestimmung der angemessenen Miete der aktuelle Mietspiegel maßgebend. 2. Von der im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2011 ausgewiesenen Basismiete kann ein Abschlag für Baualter und Wohnlage nach den Tabellen 2a und 2d vorgenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdegegner war nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen kalten Mietkosten in Höhe von 575 EUR monatlich zu bewilligen. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag zu Recht abgelehnt.