LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2011
L 7 AS 21/11 B ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3258/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Mitwirkung des Hilfebedürftigen

LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 21/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7104

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Mitwirkung des Hilfebedürftigen

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Glaubt der Antragsteller scheinbar, dass er mit anhaltendem Widerstand gegen vermeintliche Ungerechtigkeiten eher zum Ziel der Leistungsgewährung kommt, so ist das Gegenteil der Fall. Ein sozialgerichtliches Eilverfahren hat nicht den Zweck, gesetzlich vorgesehene und zumutbare Mitwirkungshandlungen im Verwaltungsverfahren zu ersetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der hälftigen Kautionskosten und die Übernahme der laufenden Unterkunftskosten für eine neu bezogene Wohnung. Die Antragsgegnerin ist ein kommunaler Träger, es besteht keine Arbeitsgemeinschaft im Zuständigkeitsbereich.