LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2009
L 11 AS 177/09 B PKH
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 5/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Unterkunftskosten bei Mieterhöhungsverlangen naher Angehöriger

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 177/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17892

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Unterkunftskosten bei Mieterhöhungsverlangen naher Angehöriger

Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Mieterhöhungsverlangens hohe Anforderungen zu stellen. Ein kurz nach Beginn des Leistungsbezugs ausgesprochenes Mieterhöhungsverlangen der Eltern des Hilfebedürftigen genügt diesen Anforderungen nicht. Wegen der Gefahr des kollusiven Zusammenwirkens von Mieter und Vermieter zu Lasten des Grundsicherungsträgers ist es geboten, bei dieser Art der Indizien die Ernsthaftigkeit der Vertragsänderung zu bezweifeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geltend gemachte Mieterhöhung von 80,00 EUR auf 110,00 EUR ab 01.06.2005 zu übernehmen.

Der alleinstehende Kläger, der seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, bewohnt im Anwesen seiner Eltern drei Räume (23 m²), für die er lt. Mietvertrag vom 01.08.2001 neben den Betriebskosten 80,00 EUR durch Barzahlung monatlich im Voraus zu entrichten hat.