Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geltend gemachte Mieterhöhung von 80,00 EUR auf 110,00 EUR ab 01.06.2005 zu übernehmen.
Der alleinstehende Kläger, der seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, bewohnt im Anwesen seiner Eltern drei Räume (23 m²), für die er lt. Mietvertrag vom 01.08.2001 neben den Betriebskosten 80,00 EUR durch Barzahlung monatlich im Voraus zu entrichten hat.
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