BSG - Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 52/09 R
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 3714/05
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1830/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Absetzung von Energiekosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft

BSG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 52/09 R

DRsp Nr. 2011/11503

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Absetzung von Energiekosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Warmwasserbereitung sind in Höhe von 6,22 Euro von den Unterkunfts- und Heizkosten in Abzug zu bringen, sofern diese ebenfalls Kosten für die Warmwasserbereitung beinhalten. Die Frage nach einer Pauschalierung der von den einheitlichen warmen Betriebskosten abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung stellt sich nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt, diese Kosten also bekannt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Höhe der dem Kläger vom beklagten Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere für Unterkunft und Heizung vom 1.1. bis zum 30.6.2005.