LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2015
L 7 AS 125/15 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1296/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes für die Übernahme höherer Heizkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Angemessenheit der Heizkosten für einen Neunpersonenhaushalt in einem schlecht isoliertem Haus

LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 125/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5594

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes für die Übernahme höherer Heizkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Angemessenheit der Heizkosten für einen Neunpersonenhaushalt in einem schlecht isoliertem Haus

1. Der Anordnungsanspruch auf Übernahme von Heizkosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. 3. Angemessene Heizkosten können nicht abstrakt ermittelt werden. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. 4. Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht im Minimum schlicht darin, dass keiner hungert und keiner friert. 5. Wenn die Heizung der Unterkunft gefährdet ist, Winter ist und Kinder betroffen sind, ist im Eilverfahren mit geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung ggf. aufgrund einer Folgenabwägung zu prüfen und zu entscheiden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 28.01.2015 abgeändert und der Beschwerdegegner vorläufig verpflichtet, den Beschwerdeführern weitere Heizkosten in Höhe von 600,- Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. III.