BSG - Urteil vom 23.05.2013
B 4 AS 67/12 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 31 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2014, 684
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1589/10
SG Düsseldorf, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 258/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Bedarfsgemeinschaft nach Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds durch Sanktion

BSG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R

DRsp Nr. 2013/22294

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Bedarfsgemeinschaft nach Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitglieds durch Sanktion

Ist die Sanktion eines SGB 2-Trägers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 wird in der Hauptsache klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 87,75 Euro zu erbringen sind.

Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 31 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009.