BSG - Urteil vom 06.10.2011
B 14 AS 66/11 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 55/07
SG Hamburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1035/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstattung der Kosten einer Wohnungsrenovierung

BSG, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 66/11 R

DRsp Nr. 2012/3702

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstattung der Kosten einer Wohnungsrenovierung

1. Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands substituieren und anschließend zurückgezahlt werden sollen, stellen kein Einkommen dar. 2. Kosten für Renovierungsmaßnahmen, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen, gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten einer Wohnungsrenovierung.