LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012
L 5 AS 2/09
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 S. 1 Halbs. 2; WoFG § 10; WoGG 2 § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 386/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Angemessenheitsprüfung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 2/09

DRsp Nr. 2012/15321

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Angemessenheitsprüfung

1. Da das Land Sachsen-Anhalt zu § 10 WoFG (vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgegriffen werden. 2. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Danach sind Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm und für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.