SG Stade vom 15.07.2010
S 17 AS 16/09
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze durch ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers im Landkreis Cuxhaven

SG Stade, vom 15.07.2010 - Aktenzeichen S 17 AS 16/09

DRsp Nr. 2010/22814

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze durch ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers im Landkreis Cuxhaven

Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft muss ein Konzept zu Grunde liegen, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Die auf einem schlüssigen Konzept beruhenden Ermittlungen des zuständigen Leistungsträgers im Landkreis Cuxhaven genügen diesen Anforderungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;