LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2008 L 5 B 940/08 AS ER
Normen:
GG Art. 11 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 86b ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 13403/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen L 5 B 940/08 AS ER
DRsp Nr. 2008/20421
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II
Unabhängig von der Erforderlichkeit eines Umzugs kommt eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 2 auf die alten Unterkunftskosten nur dann in Betracht, wenn vor dem Umzug Wohnraum überhaupt zu sozial- und markttypischen Bedingungen bewohnt worden ist. Es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 11 Abs. 1GG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit bedeuten, wenn der Hilfebedürftige faktisch keine Möglichkeit zu einem Wohnortswechsel mehr hätte, weil die Aufwendungen der alten Unterkunft unter Ausblendung der Bedingungen des Wohnungsmarktes festgelegt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 11 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 86b ;
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