LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2009
L 11 AS 447/08
Normen:
BGB § 559; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 888/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; einmaliger Zuschuss für einen Fassadenanstrich am selbst genutzten Wohnhaus; Verfassungsmäßigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 447/08

DRsp Nr. 2009/25272

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; einmaliger Zuschuss für einen Fassadenanstrich am selbst genutzten Wohnhaus; Verfassungsmäßigkeit

Als wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme ist ein Fassadenanstrich eines Hauses nicht als einmaliger Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen. Darin liegt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung zwischen hilfebedürftigen Wohnungseigentümern und Mietern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 559; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

nicht rechtskräftig

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 888/08