LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2013
L 31 AS 1048/13
Normen:
GG Art. 1ff; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 und S. 3; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 3249/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Einbehaltung eines Teiles der gewährten Leistungen zur Darlehenstilgung; Gewährung einer Mietkaution als Darlehen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen L 31 AS 1048/13

DRsp Nr. 2014/838

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Einbehaltung eines Teiles der gewährten Leistungen zur Darlehenstilgung; Gewährung einer Mietkaution als Darlehen

1) Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide. 2) Die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen begegnet auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die geringfügigen Aufrechnungsbeträge regelmäßig "zukunftsnahe Erwerbschancen" bestehen. 3) Eine Mietkaution kann im Rahmen einer Sollvorschrift zur Darlehensgewährung schon deshalb nicht als Zuschuss gewährt werden, weil die Kaution dadurch ihre Sicherungsfunktion verliere, weil nicht der Hilfebedürftige sondern die Beklagte das Rückzahlungsrisiko zu tragen hätte.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1ff; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 und S. 3; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand: