LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2011
L 12 AS 2016/11
Normen:
BGB § 536; SGB II § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2012, 436
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2985/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Direktzahlung an den Vermieter bei Zweifeln an einer zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 2016/11

DRsp Nr. 2011/18856

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Direktzahlung an den Vermieter bei Zweifeln an einer zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen

1. Eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter ist bei konkreter Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung geboten. Ob der Grundsicherungsträger auch bei einer geltend gemachten Mietminderung berechtigt ist, eine Direktzahlung an den Vermieter vorzunehmen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 2. Die Gefahr einer zweckwidrigen Mittelverwendung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II wird durch die nachträgliche Geltendmachung einer Mietminderung nicht in Frage gestellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 536; SGB II § 22 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die direkte Zahlung der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2009 bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter des Klägers.