Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Zahlung von 808,74 EUR als Darlehen zwecks Ausgleich ihrer Mietschulden für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013.
Die 1973 geborene Antragstellerin bezieht neben einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 590,32 EUR Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 240,53 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 23. Januar 2013, Bl. 77 Bekl.-A.). Die Antragstellerin leidet unter einer schweren Krebserkrankung; aus den Kontoauszügen geht hervor, dass sie in verschiedenen Apotheken regelmäßig Medikamente auf Privatrezept einkauft. Die Rechnungen hierfür belaufen sich auf ca. 150,00 EUR monatlich.
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