LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2015
L 31 AS 3418/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1826/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 3418/13

DRsp Nr. 2015/6556

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum

1. Als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. 2. Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. 3. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. 4. Auch der Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von Tilgungsleistungen nicht entgegen. Der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht.

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 sowie die beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 28. September 2010 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kläger dem Beklagten die folgenden Beträge zu erstatten haben:

- Kläger zu 1): 477,88 Euro

- Klägerin zu 2): 477,88 Euro

- Klägerin zu 3): 196,78 Euro