LSG Chemnitz - Urteil vom 05.05.2011
L 2 AS 803/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 4479/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein selbst genutztes Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft

LSG Chemnitz, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 803/09

DRsp Nr. 2011/9146

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein selbst genutztes Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft

1. Die monatlichen Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - vor dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - von einer sechsköpfigen Familie selbst genutztes Hausgrundstück auf dem Land sind in voller Höhe als Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. 2. Dies gilt insbesondere bei einem "Miet-Kauf", bei dem das Eigentum am Grundstück der vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten ist, und der Verkäufer zur Eigentumsumschreibung die vollständige Begleichung des Kaufpreises dann erst noch bestätigen muss. 3. Die Gefahr des Verlustes des Wohnraums für eine sechsköpfige Familie ist höher zu bewerten als die mögliche zukünftige Vermögensbildung der Leistungsempfänger. 4. Die zinsfreie Tilgung des Kaufpreises in Höhe von 345 Euro monatlich erstreckt sich auf einen angemessenen (Miet-)Preis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen.