LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2009
L 11 AS 144/08
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg - S 19 AS 536/07 u.a. - 6.2.2008,

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Maklergebühren als Wohnungsbeschaffungskosten; vorherige Zusicherung als vorgeschalteter Verwaltungsakt

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 144/08

DRsp Nr. 2009/26635

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Maklergebühren als Wohnungsbeschaffungskosten; vorherige Zusicherung als vorgeschalteter Verwaltungsakt

1. Auch die angemessenen Gebühren eines Maklers fallen unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten. 2. Die Zusicherung regelt als der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt, die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten dem Grunde nach. Im Rahmen der Bewilligung der konkret in Aussicht stehenden Kosten erfolgt die Prüfung durch den Leistungsträger allenfalls auf deren Angemessenheit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Klagen im Übrigen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Maklerkosten für einen Umzug in den Großraum M. sowie die Übernahme angefallener Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anlässlich ihres Umzuges nach A-Stadt.