LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.01.2015
L 5 AS 634/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1879/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Kosten für ein teils selbst genutztes Mehrfamilienhaus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 634/12

DRsp Nr. 2015/7936

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Kosten für ein teils selbst genutztes Mehrfamilienhaus

Die anfallenden verbrauchsunabhängigen Aufwendungen - wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Schuldzinsen - gehören bei einem Mehrfamilienhaus, das ein Leistungsberechtigter als Eigenheim bewohnt, insgesamt zu den berücksichtigungsfähigen KdU iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Denn es handelt sich um Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Sie sind nicht aus den Anteil der vom Leistungsberechtigten genutzten Wohnfläche oder Wohnung zu reduzieren.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. und 20. Dezember 2007, 24. und 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2008 werden abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 38,30 EUR für Dezember 2007, 36,51 EUR für Januar, 82,51 EUR für Februar, 20,90 EUR für März, 35,56 EUR für April und 49,61 EUR für Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.